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Gestaltungsmöglichkeiten

Ehe, Partnerschaft und Familie

Ehe, Partnerschaft und Familie

Wer sich liebt, braucht keine Paragrafen? Leider nur ein Wunsch. Auch wer sich im siebten Himmel fühlt, lebt auf der Erde. Mit oder ohne Trauschein – Gesetze regeln den Alltag, und auch den Fall einer Trennung. Oft mit einem gerechten Ergebnis. In anderen Fällen ist ein Vertrag mit maßgeschneiderten Regelungen besser. Wer sich nicht über das Recht informiert, kann böse Überraschungen erleben. Deshalb lassen sich viele Partner rechtzeitig von einer Notarin oder einem Notar über die gesetzlichen Vorschriften beraten. Passen diese nicht zu den persönlichen und finanziellen Verhältnissen der Partner, können diese individuelle Vereinbarungen treffen. Der Notar zeigt den Gestaltungsspielraum auf, erörtert Lösungsmöglichkeiten und sorgt dafür, dass der Vertrag rechtssicher formuliert wird.

Ehe und eingetragene Lebenspartnerschaft

Wer heiratet oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingeht, übernimmt viel Rechte und Pflichten. Das Gesetz prägt die Vermögenszuordnung und begründet gegenseitige Beistandspflichten.

Ehegatten leben im Güterstand der -> Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch einen notariell beurkundeten Ehevertrag etwas anderes vereinbart haben. Der Ehevertrag kann schon vor der Eheschließung geschlossen werden. Auch während der Ehe können solche Vereinbarungen getroffen und jederzeit abgeändert werden.

Zugewinngemeinschaft: Jeder Ehegatte behält sein eigenes Vermögen; das gilt auch für Vermögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt. Deshalb haftet jeder Ehegatte auch nur für seine eigenen Schulden. Wer einen Kreditvertrag mit seinem Ehepartner mitunterschreibt, macht eigene Schulden und haftet deshalb auch. Hier ist Aufmerksamkeit geboten!

Der Name Zugewinngemeinschaft für den gesetzlichen Güterstand kommt daher, dass der während der Ehe erzielte Zugewinn am Ende der Zugewinngemeinschaft ausgeglichen wird. Wenn Eheleute sich scheiden lassen, wird für jeden Ehepartner die Vermögensentwicklung ausgerechnet. Wer in der Ehe mehr angespart hat als der andere, muss einen Ausgleich in Höhe der Hälfte von diesem „mehr“ zahlen. Übrigens: Was ein Ehepartner geschenkt bekommen oder geerbt hat, wird nicht als Zugewinn angerechnet. Nur eine etwaige Wertveränderung dieser geschenkten oder geerbten Gegenständer (so z. B. häufig bei Betriebsvermögen) spielt eine Rolle.

Die Ehegatten können stattdessen Gütertrennung vereinbaren. Der Zugewinnausgleich entfällt damit, er gibt keine Beteiligung am wirtschaftlichen Erfolg oder Misserfolg des Partners.

Ein dritter Güterstand ist die Gütergemeinschaft. Nur in diesem Fall bilden die Ehegatten gemeinschaftliches Vermögen, haften aber auch gemeinsam für alle Schulden. Die Gütergemeinschaft ist kompliziert und hat zahlreiche Nachteile. Deshalb wird sie nur heute nicht mehr vereinbart.

Der Güterstand wirkt sich auch auf das Erbrecht und auf steuerliche Freibeträge aus. Deshalb rät der Notar oft zur -> modifizierten Zugewinngemeinschaft.

Modifizierte Zugewinngemeinschaft bedeutet: Die Vorteile des gesetzlichen Güterstandes werden beibehalten, aber das Modell wird den individuellen Bedürfnissen der Eheleute angepasst. Oft wird vereinbart, dass Wertveränderungen für bestimmte Vermögensgegenstände vom Zugewinnaugleich ausgenommen werden (z. B. Betriebsvermögen oder Wertsteigerungen ererbten Vermögens). Das ist meist gerechter als die Gütertrennung mit ihren Nebenwirkungen.

Für Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gelten ähnliche Regeln über den Vermögensstand.

Während der Ehe – auch während einer Trennung – können beide Ehepartner verlangen, dass der andere auch finanziell für sie einsteht.

Wird die Ehe geschieden, ist jeder grundsätzlich für sich allein verantwortlich. In vielen Fällen gibt es dennoch gesetzliche Unterhaltsansprüche. Sie schützen zum Beispiel den Partner, der wegen der Erzielung von Kindern beruflich kürzer treten musste. Der Lebensstandard der Eheleute und die Leistungsfähigkeit des Unterhalsverpflichteten bestimmen die Höhe des Unterhalts. Das Gesetz regelt, wie Einkünfte des Unterhalsberechtigten anzurechnen sind.

Durch einen entsprechenden Vertrag können die nachehelichen Unterhalsansprüche individuell geregelt werden. Es darf sich aber niemand auf Kosten der Allgemeinheit oder auf Kosten des Partners oder gemeinsamer Kinder aus der Verantwortung stehlen. Die Gerichte stellen deshalb strenge Anforderungen an den Inhalt dieser Vereinbarungen. Damit diese Anforderungen eingehalten werden, sieht der Gesetzgeber vor, das Unterhalsvereinbarungen notariell beurkundet werden müssen.

Die Ehe ist auch eine Versorgungsgemeinschaft. Deshalb sieht das Gesetz vor, dass die Altersversorgung, insbesondere Rentenansprüche aus der Ehezeit, im Scheidungsfall ausgeglichen werden (-> Versorgungsaus-
gleich).

Versorgungsausgleich: Auch diese gesetzliche Regelung geht von der Alleinverdienerehe aus. Der Versorgungsausgleich ist zum Beispiel notwendig, wenn ein Ehepartner wegen der Betreuung gemeinschaftlicher Kinder keine Möglichkeit hatte, selbst Rentenanwartschaften zu erwerben. Ungerechte Ergebnisse können entstehen, wenn die Altersversorgung bei einem Partner über Rentenanwartschaften, beim anderen über angespartes Vermögen gesichert werden soll. Das Gesetz ermöglicht individuelle Gestaltungen.

Eheschließung und Eintragung einer Lebenspartnerschaft geben den Partnern ein gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht. Dessen Höhe hängt vom Güter-/Vermögensstand und von weiten Erbberechtigten ab. Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner können durch Testamente, auch gemeinschaftliche Testamente, und Erbverträge die Erbfolge selbstbestimmt gestalten.

Scheidung und Aufhebung der Lebenspartnerschaft

Oft scheitert der Traum vom lebenslangen Glück. Auch wenn persönliche Enttäuschungen und Verletzungen eine sachliche und einvernehmliche Trennung erschweren – sie ist einen Versuch wert. Die einvernehmliche Trennung ist schneller und preiswerter als ein Scheidungskampf. Ein gemeinsames Verhandlungsergebnis wird besser angenommen als ein Urteil. Es ist Ausdruck gegenseitigen Respekts.

Notare haben im Familienrecht besondere Erfahrung. Sie vermitteln unparteiisch und beraten über die konkrete Ausgestaltung der -> Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung.

Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen schaffen die Voraussetzungen für eine einverständliche Scheidung. Sie machen einen Vorschlag für das Sorgerecht und regeln den Kindesunterhalt. Die Partner einigen sich über die Verteilung von Hausrat und sonstigem Vermögen, weisen die bisher gemeinsame Wohnung zu und legen etwaige Ausgleichsleistungen aufgrund des Zugewinnausgleichs fest. Weitere Folgen von Trennung und Scheidung (Unterhalt, Versorgungsausgleich, Erbrecht) werden erörtert und – wenn erforderlich – geregelt.

Vorsorgelücke Lebensgemeinschaft

Lebensgemeinschaften haben viele Formen. Längst gibt es neben Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft auch Ehen auf Probe, Partnerschaften auf Zeit und andere alternative Formen des Zusammenlebens. Wer ohne Trauschein oder Registrierung zusammenlebt, verzichtet auf besondere Regeln des Gesetzes für Paare. Die Partner müssen sich deshalb Gedanken über individuelle rechtliche Spielregeln machen. Spätestens wenn gemeinsame Anschaffungen anstehen oder ein Partner seinen Beruf aufgibt, passt das Gesetz nur schlecht.

Bilden die Partner gemeinsames Vermögen, müssen klare Regelungen über die Eigentumsverhältnisse und die Aufteilung – auch für den Fall der Trennung – getroffen werden. Das gilt schon bei kleineren Anschaffungen, erst recht aber beim Autokauf oder dem Erwerb einer Immobilie. Ohne Beratung kann auch die Unterschrift unter einem Mietvertrag oder einer Bürgschaft unerwartet teuer werden.

Jeder Partner ist für seinen Lebensunterhalt und seine Altersvorsorgung grundsätzlich selbst verantwortlich, weitgehend auch wenn er gemeinsame Kinder erzieht. Selbst für langjährige Mitarbeit im Geschäft des Partners oder bei Hauhaltsführung erkennen die Gerichte nur selten einen Ausgleich an. In einem Vertrag können die Partner Einzahlungen auf das Rentenkonto oder in Lebensversicherungen absichern. Notare können auf Grund ihrer Erfahrung mit verschiedenen Vorsorgemodellen zu einer gerechten Regelung beitragen.

Aus Verantwortung für den Partner und Kinder muss für den Krankheits- oder Todesfall vorgesorgt werden. Lebensgefährten haben kein gesetzliches Erbrecht. Testament oder Erbvertrag sorgen für gegenseitige Absicherung.

Kinder

Vielfalt und Wandel der Lebensbeziehung von Erwachsenen wirken sich auf die Kinder und deren Rechtsstellung aus. Notare beraten zum Sorgerecht und zu Unterhaltsfragen, zu Vaterschafsanerkennungen und Adoptionserklärungen und nehmen darüber Urkunden auf.

Vorsorge für den Ernstfall

Es kann jeden treffen – unerwartet, aber hoffentlich nicht unvorbereitet. Unfall, Krankheit – plötzlich ist man auf andere angewiesen. Doch selbst nächste Verwandte oder der Partner haben nicht automatisch das Recht, stellvertretend zu handeln und zu entscheiden. Das Gericht kann in diesen Fällen einen Betreuer einsetzen. Der Betreuer führt die geschäftlichen Angelegenheiten weiter, entscheidet über ärztliche Behandlungen.

Wer eine Vertrauensperson hat, kann durch eine Betreuungsverfügung den Betreuer selbst vorschlagen. Er kann das gerichtliche Verfahren vermeiden und entsprechende Vollmachten erteilen. Mit einer -> General- und Vorsorgevollmacht ist gewährleitstet, dass die Vertrauensperson z.B. Überweisungen veranlassen oder einer Operation zustimmen kann.

Generalvollmacht nennt man eine umfassende Ermächtigung für alle Erklärungen. Für wichtige Geschäfte ist die Beurkundung durch einen Notar vorgeschrieben. In persönlichen Angelegenheiten (Arztbehandlungen) müssen die Befugnisse teilweise ausdrücklich benannt werden. Mit einer Patientenverfügung kann man Anordnungen treffen, wie lange Ärzte bei einem unheilbaren Leiden die Behandlung fortsetzen sollen. Vorsorgevollmacht heißt, dass die Vollmacht nur im Notfall benutzt werden soll.

Natürlich ist diese Vollmacht Vertrauenssache. Nicht nur deshalb sollte sich der Vollmachtgeber durch den Notar beraten lassen: Die Vollmacht muss sich im Notafall bewähren. Für ein Nachbessern ist es dann zu spät. Die notarielle Vollmacht ist beweissicher. Sie genießt besonderes Vertrauen.

Auch wer sich liebt, lebt mit Paragraphen. Vertragliche Regelungen sind oft notwenig, Absicherungen oft unverzichtbar. Es ist ein Beweis von Liebe und Verantwortung. sich rechtzeitig über das Recht und die Spielregeln zu unterhalten. Der Notar hilft, die richtigen Entscheidungen zu treffen, rechtssicher zu gestalten und teure Streitigkeiten zu vermeiden. Immer gilt: Beratung inklusive.

(Quelle: Info-Broschüre des Deutschen Notarverlags in Kooperation mit der DNotV GmbH, der Servicegesellschaft des Deutschen Notarvereins)

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