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Der Kauf

eines Wohnhauses, einer Wohnung oder eines Bauplatzes

Immobilienkauf und Finanzierung

Die eigenen vier Wände, eigener Grund und Boden- davon träumen viele. Dafür sind sie bereit, mühsam Erspartes zu opfern, Kredite aufzunehmen. Für Käufer wie Verkäufer geht es meist um viel Geld. Und keiner von beiden möchte dabei böse Überraschungen erlegen oder sein Geld verlieren. Der Gesetzgeber weiß das und schreibt zum Schutz der Verkäufers und des Käufers vor: Kaufverträge über Grundstücke, Häuser und Eigentumswohnungen sind nur dann rechtsgültig, wenn sie von einem Notar beurkundet werden.

Dem Notar als unparteiischer, neutraler Berater hat das Gesetz die Aufgabe übertragen, Käufer wie Verkäufer vor Fallstricken zu bewahren. Der Notar garantiert beiden Seiten optimale juristische Beratung. Er setzt ihre Vereinbarungen in einen wasserdichten Vertrag um, schlägt sachgerechte Regelungen vor und bespricht den Text. Der Vertragsentwurf des Notaras ist bereist juristisch ausformuliert. Lesen Sie ihn dennoch gründlich durch. Haben Sie Zweifel oder Fragen könne Sie sich – selbstverständlich ohne Mehrkosten- an den Notar wenden. Beratung inklusive. Nehmen Sie sich ausreichend Zeit. Für viele Notarverträge zwischen Unternehmen und Verbrauchern hat der Gesetzgeber eine Bedenkfrist von 14 Tagen bis zur verbindlichen Unterschrift eingeführt. Haben Sie sich entschieden und sind Sie mit der anderen Seite einig, nimmt der Notar die -> Beurkundung vor.

Beurkundung: Der Notar bespricht den Vertragstext mit den Beteiligten, wobei er ihn vollständig vorliest, damit nichts übersehen wird. Wenn alle mit dem Text einverstanden sind, unterschreiben sie ihn. Mit seiner Unterschrift bestätigt der Notar, dass er den Vertrag amtlich geprüft hat und die Beurkundung abgeschlossen ist. Das Original wird sicher und vertraulich beim Notar verwahrt.

Zusätzlich organisiert der Notar die Abwicklung des besiegelten Kaufvertrags, besorgt behördliche Genehmigungen, stellt bei Gericht die notwenigen Anträge, veranlasst die Eintragung einer -> Vormerkung zum Schutz des Käufers und kümmert sich um die Löschung von Belastungen im -> Grundbuch.

Die Vormerkung sichert die Eintragung eines Rechts. Die Eintragung einer Eigentumsvormerkung (auch Auflassungsvormerkung genannt) sichert den Anspruch des Käufers auf Eigentumsübertragung an dem veräußerten Grundstück, das heißt, dieses wird für den Käufer „reserviert“.

Das Grundbuch wird vom Grundbuchamt, einer Abteilung des Amtsgerichts, geführt. Dem Grundbuch können die Eigentumsverhältnisse, die genaue Bezeichnung des Grundstücks und dessen mögliche Belastungen (zum Beispiel Wegerechte, Grundschulden, Hypotheken) entnommen werden. Es ist ein öffentliches Register, auf das man sich verlassen kann. Der Notar sieht das Grundbuch für die Vertragsparteien ein und erläutert dessen Inhalt.

Schließlich achtet der Notar darauf, dass die Eigentumsumschreibung im Grundbuch ordnungsgemäß erfolgt. Wenn der Käufer ein Darlehen zur Kaufpreisfinanzierung aufgenommenen hat, beurkundet der Notar auch die zur Absicherung der Bank erforderlichen Grundschulden und Hypotheken.

Der Käufer sollte den Finanzierungsplan frühzeitig mit seiner Bank festgelegt haben. Dann kann der Notar die passenden vertraglichen Zahlungsfristen vorschlagen. Wenn die finanzierende Bank dem Notar die für die Grundschuld oder Hypothek erforderlichen Angaben zugeschickt hat, kann der Notar alles so vorbereiten, dass diese Sicherheiten im gleichen Termin wie der Kaufvertrag beurkundet werden können.

Vertragsgestaltung

Ein Haus- oder Wohnungskauf ist kein Alltagsgeschäft. Im Supermarkt zahlt der Käufer bar und ihm gehört die Ware. Beim Grundstückskauf ist das komplizierter. Der Käufer wird nicht Eigentümer, indem er den Haustürschlüssel erhält. Er muss erst als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen werden. Zwischen Abschluss des Kaufvertrages und Eintragung des Eigentumswechsels in das Grundbuch muss noch einiges geschehen. Für die Zwischenzeit sieht der Kaufvertrag daher zum Schutz von Verkäufer und Käufer verschiedene Absicherungen vor:

a) Fälligkeit des Kaufpreises

Der Käufer will den Kaufpreis erst zahlen, wenn er das unbelastete Eigentum an dem Grundstück –wie vereinbart- sicher erhalten wird. Der Notar kennt die Voraussetzung dafür und schlägt eine entsprechende Vertragsklausel vor. Der Notar beschafft alle gerichtliche, behördlichen und privaten Erklärungen und stellt die erforderlichen Anträge Liegen dem Notar alle Unterlagen vor, teilt er Ihnen dies mit (Fälligkeitsmitteilung). Jetzt kann der Käufer den Kaufpreis bezahlen.

b) Übergang von Besitz, Nutzen, Lasten und Gefahr

Der Käufer wird erst Eigentümer, wenn er in das Grundbuch eingetragen wird. Oft soll der Käufer schon vor diesem Zeitpunkt das Haus oder die Wohnung wie ein Eigentümer benutzen dürfen und auch die Kosten -z.B.Grundsteuern, Müll- und Abwassergebühren– tragen (wirtschaftlicher Übergang). Der Zeitpunkt wird im Kaufvertrag vereinbart: Meist muss der Käufer den Kaufpreis bezahlen, bevor er den Hausschlüssel erhält.

c) Übergang des Eigentums

Der Verkäufer will sein Eigentum erst aufgeben, wenn der Kaufpreis bezahlt ist. Deshalb reicht der Notar den Antrag auf Umschreibung des Eigentums erst dann beim Grundbuchamt ein, wenn ihm ein Nachweis vorliegt, dass der Verkäufer den Kaufpreis erhalten hat.

Man sieht also: Der Notar sorgt für eine ausgewogene Vertragsgestaltung und übernimmt die komplizierte Vertragsabwicklung. Immer gilt: Beratung inklusive. Der Kauf eines Hauses oder einer Wohnung ist für den Verkäufer und den Käufer dadurch mindestens so sicher wie ein Alltagsgeschäft.

Bauträgervertrag

Oft werden Häuser oder Wohnungen verklagt, die noch nicht fertig gestellt sind. Den Verkäufer nennt man dann Bauträger. Bauträger und Käufer haben Vorteile: Der Bauträger hat Planungssicherheit. Das senkt die Kosten und wirkt sich günstig auf den Kaufpreis aus. Der Käufer kann umgekehrt das Objekt mitgestalten und seinen Wünschen anpassen.

Da das Kaufobjekt noch nicht besichtigt werden kann, sind eine genaue Baubeschreibung und die Baupläne besonders wichtig. Diese Unterlagen müssen sich der Käufer von dem Bauträger rechtzeitig vor der Beurkundung aushändigen lassen und genau durchsehen.

Bei einem Bauträgervertrag zahlt der Käufer den Kaupreis meist nicht in einem Betrag, sondern in Raten. Die Raten richten sich nach dem tatsächlichen Baufortschritt. Der Bauträgervertrag legt auch fest, bis zu welchem Zeitpunkt das Objekt fertig gestellt sein muss. Er regelt die Rechte des Käufers bei Baumängeln. Sonderwünsche des Käufers müssen wie alle Vereinbarungen mit dem Bauträgervertrag beurkundet werden.

Eigentumswohnung

Man muss nicht gleich ein ganzes Grundstück mit einem Haus kaufen. Ein Haus kann auch in Eigentumswohnungen aufgeteilt sein. Der Käufer einer Eigentumswohnung erwirbt nicht nur Eigentum an einer Wohnung ( -> Sondereigentum), sondern gleichzeitig auch ein Anteil an dem gesamten Gebäude und an dem Grund und Boden, auf dem das Gebäude steht ( -> gemeinschaftliches Eigentum).

Sondereigentum sind die Räume einer Wohnung, abgetrennte Keller, Garagen oder Tiefgaragenstellplätze. Es kommt auf den Einzelfall an. Maßgeblich ist die Teilungserklärung. Gemeinschaftliches Eigentum sind das Grundstück und alle Teile des Gebäudes, die nicht Sondereigentum sind. Das sind vor allem die tragenden teile des Gebäudes und alle gemeinschaftlich genutzten Bereiche (z.B. Treppenhäuser, Aufzüge, Flure oder Heizungsanlagen).

Die Wohnung, die räumlich genau abgegrenzt ist, steht nur dem jeweiligen Eigentümer zu. Der Rest des Gebäudes und die Freiflächen stehen grundsätzlich allen Wohnungseigentümern zu, sofern nicht -> Sondernutzungsrechte eingeräumt werden.

Sondernutzungsrechte geben einzelnen Wohnungseigentümern das Recht, Teile des gemeinschaftlichen Eigentums allein unter Ausschluss der anderen Wohnungseigentümer zu nutzen (z.B. oberirdische Pkw-Stellplätze, Terrassen, Gartenflächen oder Dachspeicherräume).

Eigentum an einzelnen Wohnungen eines Hauses entsteht, wenn das Haus in einer notariellen Teilungserklärung aufgeteilt wird. Für jede Wohnung wird ein eigenes separates Grundbuchblatt angelegt. Die Eigentümer der Wohnungen bilden die Gemeinschaft, die ihre Spielregeln braucht. Gesetzliche Regeln enthält das Wohnungseigentumsgesetz. Dies wird durch eine Gemeinschaftsordnung und durch Beschlüsse der Wohnungseigentümer ergänzt. Die Teilungserklärung mit der Gemeinschaftsordnung und das Beschlussbuch sind deshalb wichtige Unterlagen. Ein Käufer, der diese vor der Beurkundung nicht genau anschaut, riskiert böse Überraschungen. Auch über das Hausgeld, das meist monatlich gezahlt wird, und über Instandhaltungsrücklagen muss sich der Käufer informieren.

Kaufpreisfinanzierung und Grundpfandrechte

Viele Käufer einer Immobilie finanzieren einen Teil des Kaufpreises über einen Bankkredit. Die Bank und der Käufer schließen einen Darlehensvertrag. Sie vereinbaren, wie das Kredit zurückgezahlt wird, und regeln die Höhe der Zinsen.

Die Bank will sich für den Fall absichern, dass der Käufer das Darlehen nicht zurückzahlen kann. Meistens wird das gekaufte Grundstück als Sicherheit verwendet. Dazu wird es zugunsten der Bank mit einer -> Grundschuld belastet.

Grundschuld: Viele Käufer eines Grundstücks sagen: „Mein Haus gehört für die nächsten 30 Jahre der Bank.“ Diese Redensart meint: Zwar wird der Käufer Eigentümer, wenn er im Grundbuch steht. Die Bank kann aber auf das Grundstück zugreifen, wenn der Darlehensnehmer nicht pünktlich zahlt. Mit der Eintragung einer Grundschuld ist es, als hätte der Käufer das Grundstück der Bank „verpfändet.“ Die Bank kann das Grundstück durch Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung zu Geld machen.

Grundschuld und -> Grundschuldzinsen müssen in das Grundbuch eingetragen werden.

Grundschuldzinsen: Oft werden Grundschuldzinsen von 15%, 18% oder 20% vereinbart und eingetragen. Das ist eine Obergrenze. Es bleibt Spielraum für andere Forderungen. Maßgeblich für die tatsächlichen Ansprüche der Bank ist die Zinshöhe der gesicherten Forderung, also z. B. aus dem Darlehensvertrag.

Schuldanerkenntnis und Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung

Wenn der Darlehensnehmer (Käufer) das Darlehen nicht zurückzahlt, müsste die Bank vor Gericht klagen. Mit dem Urteil könnte sie dann auf das rechtliche Vermögen des Darlehensnehmers zugreifen, also z. B. ein Konto oder Lohnansprüche pfänden. Das ist zweitaufwendig und teuer, deshalb verlangen Banken neben der Grundschuld meist noch ein Schuldanerkenntnis, das regelmäßig in der Grundschuldbestellungsurkunde mit enthalten ist. Hat der Darlehensnehmer ein solches Schuldanerkenntnis abgegeben und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen, kann die Bank ohne Gerichtsprozess vollstrecken. Vollstreckt die Bank zu Unrecht, kann sich der Darlehensnehmer vor Gericht dagegen wehren.

Die notarielle Beurkundung leistet ein Maximum an Beratung und Sicherheit. Als unparteiischer Berater hilft die Notarin bzw. der Notar, die richtigen Entscheidungen zu treffen und teure Streitigkeiten zu vermeiden. Immer gilt: Beratung inklusive, Der Notar

(Quelle: Info-Broschüre des Deutschen Notarverlags in Kooperation mit der DNotV GmbH, der Servicegesellschaft des Deutschen Notarvereins)

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