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Beizeiten vorsorgen –

mit Vollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung
Es kann jeden treffen. Ein Verkehrunfall oder eine schwere Krankheit – mit einem Mal ist man auf andere angewiesen. Den Alltag bewältigen, das ist nur die eine Seite. Die andere Seite ist: Wer trifft Entscheidungen für mich, wenn ich dazu selbst nicht mehr in der Lage bin? Wer regelt meine Bankangelegenheiten? Wer bestimmt, wie ich im Krankheitsfall behandelt werde? Wo werde ich leben, wenn ich in meiner Wohnung nicht mehr ausreichend versorgt werden kann? Wer entscheidet für mich?

Schwierige Fragen, mit denen sie sich rechtzeitig befassen sollten. Doch was ist zu tun? Sicher haben Sie schon einmal von der Vorsorgevollmacht gehört. Aber was steckt dahinter? Reicht es, irgendeinen Vordruck zu unterschreiben oder benötigen Sie eine individuelle Lösung? Der Notar kann Ihnen helfen: Beratung inklusive

Was ist, wenn Sie keine Vorsorge getroffen haben

Wenn Sie keine Vorsorge getroffen haben und aufgrund einer körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung Ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst wahrnehmen können, dann handelt Vater Staat. Das Amtsgericht wird für sie einen Betreuer einsetzen.

Betreuer
Kann ein Volljähriger seine Angelegenheiten ganz oder teilweise rechtlich besorgen und beruht dies auf einer Krankheit oder Behinderung, so bestellt das Amtsgericht (Betreuungsgericht) für ihn einen rechtlichen Betreuer (§ 1814 Abs. 1 BGB).

Die Person des Betreuers bestimmt dabei das Gericht. Vorschläge des Betroffenen oder seiner Angehörigen können unter bestimmten Voraussetzungen abgelehnt werden. Vielen Menschen ist aber der Gedanke, dass das Amtsgericht überhaupt eingeschaltet werden muss oder gar ein Fremder ihre Angelegenheiten regeln könnte, unangenehm und schwer erträglich. Das Gesetz trägt diesen Sorgen Rechnung und bestimmt deshalb, dass die Betreuung nicht erforderlich ist, soweit die Angelegenheiten durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können.

Was ist eine Vorsorgevollmacht?
Sie können eine Person Ihres Vertrauens durch die Vorsorgevollmacht ermächtigen, für Sie zu handeln, das heißt, an Ihrer Stelle verbindliche Entscheidungen zu treffen, wenn Sie selbst dazu nicht mehr in der Lage sind.

Der Bevollmächtigte muss hierbei überlegen, wie der Vollmachtgeber entscheiden würde, wenn er selbst handeln könnte. Es ist sehr schwer, sich in einen anderen Menschen hineinzuversetzen. Deshalb ist es gut, dem möglichen Stellvertreter Hilfestellung zu geben oder ihm sogar rechtsverbindlich Anweisungen zu erteilen.

Die Person des Bevollmächtigten und den Umfang sein er Befugnisse bestimmen Sie selbst. Sie können auch mehrere Personen bevollmächtigen. Weil bei einer Aufzählung einzelner Bereiche leicht etwas übersehen werden kann wählen die meisten Menschen eine Generalvollmacht für alle vermögensrechtlichen und persönlichen Angelegenheiten, die dem Einzelfall angepasst werden kann. Denkbar ist aber auch die Aufteilung der Bedürfnisse zwischen mehreren Personen.

Das Wort „Vorsorgevollmacht“ kommt im Bürgerlichen Gesetzbuch nicht vor, sondern stammt aus der Rechtspraxis. Die Vorsorgevollmacht berechtigt den Bevollmächtigten im Regelfall dazu, sowohl die vermögensrechtlichen Angelegenheiten als auch die persönlichen Angelegenheiten des Vollmachtgebers zu regeln.

Vermögensrechtliche Angelegenheiten sind zum Beispiel: Einzahlungen und Abhebungen von einem Bankkonto, der Abschluss oder die Kündigung eines Mietvertrages, Einfordern von Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall. Nur in Ausnahmefällen, zum Beispiel bei der Errichtung eines Testaments, kann ein Bevollmächtigter nicht wirksam handeln.

Persönliche Angelegenheiten betreffen das Lebensumfeld unmittelbar: Eigene Wohnung oder Heim? Operieren oder nicht? Wer darf die Krankenakte einsehen, wer darf vom Arzt Auskunft verlangen? Weil es um den Kern des Selbstbestimmungsrechts geht, verlangt der Gesetzgeber eine ausdrückliche Ermächtigung des Bevollmächtigten.

Eine Vollmacht ist Vertrauenssache. Es besteht die Gefahr, dass der Bevollmächtigte seine Vertretungsmacht missbraucht. Stets gilt eine Goldene Regel: wenn Sie schon jetzt dem möglichen Bevollmächtigten nicht über den Weg trauen, dann sollten sie die Finger von der Vollmacht lassen.

Darf man Formularen trauen?
Jeder Notar weiß: Nichts geht über ein gutes Formular. In einem guten Formular steht alles Notwendige. Aber: Zu jedem Satz in einem Formular gibt es auch andere Lösungen. Ein Formular ist daher nur etwas für den Fachmann. Wer nicht ständig damit zu tun hat, versteht die Fachsprache des Formulars oft nicht. Darüber hinaus weiß der Laie gar nicht, welche anderen Gestaltungsmöglichkeiten das recht noch bereithält. Ein Laie, der ohne Beratung ein Formular einfach unterschreibt, handelt daher wie ein Autofahrer, der mit 150 km/h in eine Nebelwand rast . Daher empfiehlt sich die Beratung durch den Notar. Wie gefährlich der kritiklose Umgang mit Formularen ist, sieht man z.B. daran, dass die meisten nicht wissen, was sie unterschreiben, wenn der Bevollmächtigte von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit wird.

§ 181 BGB verbietet es dem Bevollmächtigten, im Namen des Vollmachtgebers mit sich selbst ein Rechtsgeschäft vorzunehmen. Das bedeutet, dass der Bevollmächtigte sich zum Beispiel nicht das Auto des Vollmachtgebers schenken oder verkaufen kann. Sollen solche Geschäfte nach dem Willen des Vollmachtgebers möglich sein, kann der Bevollmächtigte von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.

Auch der Unterschied zwischen Innen- und Außenverhältnis wird dem Verwender eines Formulars oft nicht hinreichend klar sein. Um jede Rechtsunsicherheit zu vermeiden, wird oft eine im Außenverhältnis unbeschränkte Vollmacht, die sofort gültig ist, vorgeschlagen. Im Innenverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem kann dann festgelegt werden, unter welchen Voraussetzungen der Bevollmächtigte aufgrund der Vollmacht handeln darf.

Innen- und Außenverhältnis beschreiben zwei unterschiedliche juristische Ebenen. Die Gestaltung des Außenverhältnisses entscheidet darüber, ob die Erklärung des Bevollmächtigten den Vollmachtgeber bindet, also ob der Bevollmächtigte wirksam für den Vollmachtgeber handeln kann. Im Innenverhältnis lebt der Vollmachtgeber fest, wann der Bevollmächtigte handeln darf.Setzt sich der Bevollmächtigte über diese internen Anweisungen hinweg, kann er sich strafbar machen. Außerdem schuldet er dem Vollmachtgeber in diesem Fall Schadensersatz.

Was ist eine Betreuungsverfügung?
Auch das gerichtliche Betreuungsverfahren lässt sich beeinflussen, nämlich durch eine Betreuungsverfügung. So kann ein Betreuer vorgeschlagen werden. Ferner können einem etwaigen Betreuer Vorgaben gemacht werden: zum Beispiel in welcher Form Geld angelegt werden soll oder ob der Betreute eine Heimunterbringung oder den Aufenthalt in der eigenen Wohnung vorzieht.
Was ist eine Patientenverfügung?
Die Patientenverfügung, die auch Patiententestament genannt wird, ist eine persönliche Handlungsanweisung an Ärzte. Jeder kann auf diese Weise festlegen, welche Behandlung er für den Fall wünscht, dass er seinen Willen nicht mehr kundtun kann. Im weitesten Sinn ist deshalb auch die Bestimmung, keine Bluttransfusion oder Organspende zu wollen, eine Patientenverfügung. Die meisten Patientenverfügungen betreffen Behandlungswünsche für das Lebensende.

Eine Beratung durch den Notar stellt sicher, dass keine voreiligen Entscheidungen gefällt und die persönlichen Wünsche juristisch korrekt formuliert werden. Wer bereits von einer Krankheit weiß, sollte den erwarteten Krankheitsverlauf und mögliche Behandlungsmaßnahmen mit einem Arzt seines Vertrauens besprechen. Der Notar kann dann die medizinischen Vorgaben juristisch einwandfrei in die Patientenverfügung einarbeiten.

Was spricht für die notarielle Vollmacht?
Der Bevollmächtigte muss seine Vollmacht nachweisen können. Schon aus diesem praktischen Grund macht eine Vorsorgevollmacht nur Sinn, wenn sie zumindest schriftlich abgefasst ist. Gleiches gilt für die Betreuungs oder Patientenverfügung.

In einigen Fällen schreibt das Gesetz die Schriftform zwingend vor. Bestimmte Maßnahmen in persönlichen Angelegenheiten darf ein Bevollmächtigter nur vornehmen, wenn er schriftlich ermächtigt worden ist und diese bestimmten Fälle ausdrücklich benannt sind. Das gilt zum Beispiel für Behandlungsmaßnahmen, die lebensgefährlich sind oder besonders schwere Folgen haben können.

Wenn die Vollmacht auch für Grundbesitzangelegenheiten gelten soll, bedarf die Unterschrift unter der Vollmachtsurkunde der -> öffentlichen Beglaubigung.

Öffentliche Beglaubigung ist die amtliche Bestätigung eines Notars über die Tatsache, dass die Unterschrift unter eines Urkunde von einer bestimmten Person herrührt und der Unterzeichnende seine Unterschrift persönlich vor dem Notar vollzogen oder anerkannt hat.

Das Gesetz regelt, dass sich ein Geschäftspartner in bestimmten Fällen nicht auf eine lediglich mündlich erteilte Vollmacht einzulassen braucht. So kann zum Beispiel der Vermieter eine Kündigung zurückweisen, wenn ihm nicht das Original der Vollmachtsurkunde vorgelegt wird. Wenn deshalb ein Kündigungstermin verstreicht, muss die Miete länger bezahlt werden.

Dass das Original der Vollmacht in solchen Fällen aus der Hand gegeben werden muss, ist ein großes Risiko. Was passiert, wenn das Original verloren geht? Der Vollmachtgeber ist auf der sicheren Seite, wenn er seine Vollmacht durch -> Beurkundung vor einem Notar errichtet hat. Den Text der Vollmacht entwirft der Notar nach einer ausführlichen Besprechung mit dem Vollmachtgeber nach dessen individuellen Vorstellungen und Bedürfnissen.

Bei der Beurkundung wird die Urkunde als solche, das heißt ihr gesamter Inhalt, von dem Notar errichtet. Das Ergebnis ist die öffentliche Urkunde, die den vollen Beweis des beurkundeten Vorgangs erbringt. Der Notar prüft die Identität und die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtsgebers. Er prüft noch einmal, ob der von ihm entworfene Vollmachtstest entspricht. Vor der Unterschrift liest der den Text vor, damit nichts übersehen wird.

Wenn der Vollmachtgeber – zum Beispiel aus gesundheitlichen Gründen – nicht in der Lage ist, zum Notar zu kommen, kann auch bei ihm zu Hause, im Krankenhaus oder im Pflegeheim beurkundet werden. Bei der notariell beurkundeten Vollmacht bleibt das Original in der Urkundensammlung des Notars. Jeder Bevollmächtigte bekommt vom Notar eine -> Ausfertigung.

Ausfertigungen sind besondere Abschriften notarieller Urkunden. Der Ausfertigungsvermerk bestätigt nicht nur die Übereinstimmung mit der Urschrift, sondern gibt der Ausfertigung auch die Wirkung eines Originals. Der Vollmachtgeber legt fest, unter welchen Voraussetzungen der Notar die Ausfertigung erteilt.

Ist eine Ausfertigung verloren gegangen, so stellt der Notar mit Erlaubnis des Vollmachtgebers- eine weitere Ausfertigung aus. Ist eine schriftliche oder beglaubigte Vollmacht verloren gegangen, so muss sie ganz neuerrichtet werden.

Wen soll ich bevollmächtigen?
Die Erteilung einer Vollmacht setzt voraus, dass der Vollmachtgeber dem Bevollmächtigten vertraut. Da gilt besonders für Vorsorgevollmachten, weil hier der Bevollmächtigte in besonderes wichtigen Angelegenheiten eigenverantwortlich tätig wird.

Sie sollten Ihre Vertrauensperson vor der notariellen Beurkundung der Vorsorgevollmacht fragen, ob sie diese Aufgabe übernehmen will. Kommen mehrer Personen in Frage, können sie alle in die Vollmacht aufgenommen werden. Damit ist auch für den Fall vorgesorgt, dass ein Bevollmächtigter selbst ausfällt oder die Aufgabe nicht übernehmen will. Bei mehreren Kindern kann diese Gleichbehandlung das Gefühl der Zurücksetzung vermeiden, auch wenn letztlich nur ein Kind tätig werden soll.

Im Innenverhältnis wird festgelegt, wer wann tätig werden soll. Im Außenverhältnis kann -> Einzelvertretung oder für besonders bedeutsame Angelegenheiten -> Gesamtvertretung angeordnet werden.

Anders als bei der Einzelvertretung, bei welcher der Bevollmächtigte allein handeln kann, ist bei der Gesamtvertretung ein Bevollmächtigter nur im Zusammenwirken mit mindestens einem anderen Bevollmächtigten vertretungsberechtigt.

Was sollte ich vorbereiten?
Richtiges Handeln setzt eine gute Entscheidungsgrundlage voraus. Helfen Sie Ihren Vertrauenspersonen, indem Sie Ihre Vorstellung und Pläne erklären. Wenn Sie nicht ohnehin eine schriftliche Übersicht Ihrer Konten, Versicherungen, Abonnements haben, fertigen Sie sie für den Notfall an.

Welche Aufwandsentschädigung dem Bevollmächtigten zusteht und welche Auslagen erstattet werden, kann bei dieser Gelegenheit geklärt werden.

Können Vorsorgevollmachten registriert werden?
Ihre notariell beurkundete Vorsorgevollmacht können Sie beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren lassen. Dadurch wird sichergestellt, dass die Vollmacht einfach und schnell gefunden werden kann und nicht unnötig ein Betreuer bestellt wird. Wenn Sie Fragen zur Registrierung der Vollmacht haben, wenden Sie sich an Ihren Notar.
(Quelle: Info-Broschüre des Deutschen Notarverlags in Kooperation mit der DNotV GmbH, der Servicegesellschaft des Deutschen Notarvereins)

Sicher Vorsorgen – am Besten beim Notar

Mit einer notariellen Vorsorgevollmacht könne Sie Krankheit und Unfall nicht verhindern. Sie können aber dafür sorgen, dass Ihre Vorstellungen umgesetzt werden. Ihr Notar hilft Ihnen, die rechtlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen. Er fertigt Ihnen auf Wunsch die nötigen Entwürfe und beurkundet sie. Dabei bezieht er in geeigneten Fallen auch Ihren Arzt oder Ihre Vertrauenspersonen ein. Durch die rechtssichere Gestaltung und Verwahrung der Urkunden sorgt er für Rechtssicherheit und hilft, Streit zu vereiden. Immer gilt: Beratung inklusive.

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