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Verschwiegenheit

 

Der Notar – verschwiegen gegenüber jedermann.

Über alle Angelegenheiten, die dem Notar im Rahmen seiner Berufsausübung bekannt werden, hat er Verschwiegenheit gegen jedermann zu bewahren und diese Verschwiegenheit auch den bei ihm beschäftigten Personen zur Pflicht zu machen.

Die notarielle Verschwiegenheit ist Grundlage der Amtsführung und vertrauensvollen Zusammenarbeit mit den Mandanten.

Mit dem Notar kann man deshalb auch Vertrauliches in völliger Offenheit besprechen. Das ist auch erforderlich, weil zu den zentralen Aufgaben des Notars gehört, den Sachverhalt zu erforschen und dabei auf das Genaueste die Interessen und Ziele der Vertragsparteien zu ermitteln.

Nur mit ausdrücklicher Zustimmung aller Beteiligten dürfen Informationen an Dritte weitergegeben werden.

Konkrete Auswirkungen hat dies z. B. bei der Einsicht in das Grundbuch. Der Notar darf eine Grundbucheinsicht nur vornehmen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht. Dies hat immer der Eigentümer selbst; fordert aber eine andere Person einen Grundbuchauszug an, hat sie ihre Berechtigung hierzu nachzuweisen, etwa durch eine Vollmacht des Eigentümers.

Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen dürfen z. B. nur dann telefonische Auskünfte, welche eine bestimmte Angelegenheit betreffen, erteilen, wenn sie sich von der Identität des Anrufers überzeugt haben.

Bestehen im Einzelfall Zweifel über die Pflicht zur Verschwiegenheit, so kann der Notar die Entscheidung der Aufsichtsbehörde nachsuchen.

Die Pflicht zur Verschwiegenheit bleibt auch nach dem Erlöschen des Amtes bestehen.