Es ist keine Frage des Alters
die Erbschaft zu regelnErben und Vererben
Wer soll mein Erbe sein? Wer bekommt mein Haus, wer mein Geld, wer meinen Schmuck? Wer soll sich um die Grabpflege einmal kümmern? Oder soll ich schon jetzt etwas verschenken? Oft gestellte Fragen, häufig verdrängt. Es ist keine Frage des Alters, die Erbschaft zu regeln. Auch junge Menschen oder Familien sorgen für den Fall vor, dass ihnen etwas zustößt. Das gesetzliche Erbrecht ist nicht ganz einfach und kann zu manchen Überraschungen führen. Nur wer es kennt, kann richtig entscheiden. Ihr Notar berät Sie gern.
Gesetzliche Erbfolge
Erbfall: Wenn ein Mensch stirbt, übernehmen automatisch die Erben die Erbschaft. Erbschaft meint hierbei sowohl sämtliche Vermögensgegenstände als auch etwaige Schulden. Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft. Aber Vorsicht: Für Lebensversicherungen oder Gesellschaftsbeteiligungen können Sonderregeln gelten.
Die gesetzliche Erbfolge berücksichtigt zunächst die Verwandten in einer bestimmten Reihenfolge („Ordnung“). Gleichberechtigte Erben erster Ordnung sind die Kinder. Hierzu zählen auch Adoptivkinder. Werden diese nicht Erben, z. B. weil sie vor dem Elternteil verstorben sind oder die Erbschaft ausschlagen, erben deren Kinder, diese untereinander wieder zu gleichen Anteilen. Auf die Enkelkinder wird verteilt, was sonst deren Vater oder Mutter erhalten hätte. Hat der Verstorbene („Erblasser“) keine Kinder, Enkel oder Urenkel („Kindeskinder“), kommen die Verwandten zweiter Ordnung zum Zuge. Das sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Geschwister, Neffen und Nichten des Erblassers). Ehegatten und Partner eingetragener Lebenspartnerschaften haben eine besondere Stellung. Gibt es Verwandte der ersten oder zweiten Ordnung, werden sie neben diesen Miterbe. Solange der verstorbene Partner z. B. Kinder, Eltern, Geschwister oder Großeltern hat, werden diese am Erbe beteiligt. Die Erbquote des Partners hängt von dem in der Ehe oder Lebenspartnerschaft geltenden Güterstand ab. Andere Lebensgefährten, vor allem aus nichtehelichen Lebensgemeinschaften, Stief-, Schwieger- und Pflegekinder haben als solche kein gesetzliches Erbrecht.
Gestalten mit Testament und Erbvertrag
Verfügung von Todes wegen: Der Erblasser kann in einem Testament oder Erbvertrag bestimmen, wer sein Erbe wird und damit das Vermögen erhält. Mit einem Vermächtnis kann er Einzelgegenstände verteilen. Die Grabpflege z. B. kann er durch eine Auflage absichern. Ein Testamentsvollstrecker kann damit beauftragt werden, den Nachlass zu verteilen oder für eine bestimmte Zeit für die Erben zu verwalten.
Ein Testament lässt sich jederzeit aufheben oder abändern. Mit Ausnahmen: Hat der Erblasser ein gemeinschaftliches Testament mit seinem Ehe- oder Lebenspartner errichtet, kann er sich davon nur unter Einhaltung bestimmter Förmlichkeiten lösen. So bedarf der Widerruf des gemeinschaftlichen Testaments der notariellen Beurkundung und ist dem anderen Ehegatten zuzustellen. Auch die Partner eines -> Erbvertrages sind an dessen Inhalt gebunden und können diesen einseitig nur eingeschränkt rückgängig machen.
Erbvertrag: Der Erblasser kann in einem Vertrag vereinbaren, wer Erbe oder Vermächtnisnehmer wird. Weil der Erbvertrag auch mit Fremden geschlossen werden kann, kann er zum Beispiel eine Altenpflege absichern. Wegen der besonderen Bindung ist die Beratung und Beurkundung durch einen Notar gesetzlich vorgeschrieben. Wer einen Ehevertrag schließt, kann ohne Merkosten gleichzeitig einen Erbvertrag beurkunden lassen.
Pflichtteilsrechte
Erbschaftsteuer
Dies zeigt: Das Erbrecht ist kein einfaches Rechtsgebiet. Vermögen oder ein Wohnsitz im Ausland oder eine ausländische Staatsangehörigkeit wirken sich auf da Erbrecht aus. Familienstand, Verwandtschaftsverhältnisse und die Vermögensverteilung haben großen Einfluss auf die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen des Erbfalls. Nur mit sorgfältiger Beratung und Planung lassen sich böse Überraschungen vermeiden.
Testament und Erbvertrag in bester Form
Eigenhändiges Testament: Der Erblasser muss die Erklärung von der ersten bis zu letzten Zeile selbst von Hand schreiben und unterzeichnen. Bei einem gemeinschaftlichen Testament von Ehegatten reicht es aus, wenn ein Ehehatte eigenhändig schreibt und beide unterzeichnen. Immer sollte deutlich werden, dass es sich um ein Testament handelt. Ort und Datum werden angegeben, damit keine Zweifel über die Wirksamkeit entstehen.
Eigenhändige Testamente sind oft wegen Formfehlern unwirksam oder geben wegen unklarer Formulierungen Anlass für kostspieligen Streit, der nicht selten vor Gericht endet. In vielen Fällen werden eigenhändige Testamente verlegt, nach dem Erbfall nicht gefunden oder nicht an das zuständige Nachlassgericht abgeliefert. Dann entfalten sie keinerlei Rechtswirkungen. Vor diesen Risiken schützt ein notariell beurkundetes Testament. Die Notarin bzw. der Notar berät eingehend, schlägt auf den Einzelfall zugeschnittene Regelungen vor und setzt sie in eindeutige Formulierungen um. Er prüft auch, ob der Erblasser geistig in der Lage ist, ein Testament zu errichten (sogenannte Testierfähigkeit). Nach der Beurkundung leitet die Notarin bzw. der Notar das Testament versiegelt an das Amtsgericht weiter. Dort wird es für den Erblasser amtlich verwahrt. Ein so hinterlegtes Testament wird nach dem Erbfall schnell gefunden, an das Nachlassgericht abgeliefert und von diesem eröffnet. Diese Vorteile wiegen die Kosten für die notarielle Beurkundung bei Weitem auf. Außerdem: liegt ein notariell beurkundetes Testament oder ein Erbvertrag vor, ist ein -> Erbschein entbehrlich, dessen Kosten die Erben dann sparen.
Erbschein: Das Nachlassgericht stellt auf Antrag des Erben und nach eingehender Prüfung der Rechtslage ein amtliches Dokument darüber aus, wer Erbe einer verstorbenen Person geworden ist. Der Erbe muss seinen Antrag entweder notariell oder zur Niederschrift des Nachlassgerichts erklären, diverse Belege einreichen und an Eides statt versichern, dass seine Angaben richtig sind.
Besonderheit: Behindertentestament
Nach dem Erbfall
Schenkung und Vorweggenommene Erbfolge
Vorsorge für den Krankheitsfall
Generalvollmacht nennt man eine umfassende Ermächtigung für alle Erklärungen. Zu wichtigen Geschäften ist eine notariell beurkundete Vollmacht vorgeschrieben. In persönlichen Angelegenheiten, insbesondere Arztbehandlungen, müssen die Befugnisse teilweise ausdrücklich aufgeführt werden. Vorsorgevollmacht heißt, dass die Vollmacht nur im Notafall benutzt werden soll. Vorsorgevollmachten könne Sie durch Ihre Notarin oder Ihren Notar im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer (www.vorsorgeregister.de) registrieren lassen. Damit ist gewährleistet, dass diese im Vorsorgefall auch gefunden werden.
Natürlich ist eine solche Vollmacht Vertrauenssache. Nicht nur deshalb sollte sich der Vollmachgeber durch die Notarin bzw. den Notar beraten lassen: Die Vollmacht muss sich im Notfall bewähren. Für ein Nachbessern ist es dann zu spät. Die notarielle Vollmacht ist beweissicher. Sie genießt besonderes Vertrauen. Mit einer Patientenverfügung kann man darüber hinaus Anordnungen treffen, wie lange Ärzte bei einem unheilbaren Leiden die Behandlung fortsetzen sollen. Die notarielle Beurkundung leistet ein Maximum an Beratung und Sicherheit. Nicht nur dort, wo sie gesetzlich vorgeschrieben ist. Als unparteiischer Berater begleitet die Notarin bzw. der Notar die Generation durch das Erbrecht und hilft, dessen Klippen zu umschiffen, sprich die richtigen Entscheidungen zu treffen und teure Streitigkeiten zu vermeiden. Immer gilt: Beratung inklusive.
(Quelle: Info-Broschüre des Deutschen Notarverlags in Kooperation mit der DNotV GmbH, der Servicegesellschaft des Deutschen Notarvereins)
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